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BAföG Reform 2024

Am 24. Juli 2024 hat der Deutsche Bundestag der 29. BAföG-Novelle zugestimmt und damit einige neue Regelungen geplant, von denen Studierende ab dem Wintersemester 2024/2025 profitieren können. Wir haben dir einen kleinen Überblick der wichtigsten Punkte zusammengestellt, damit du einmal checken kannst, ob du dich ab Herbst 2024 über ein paar Euro mehr auf deinem Konto freuen darfst.

Erhöhung der Bedarfssätze

Miete, Essen, Wohnung und manchmal noch ein Kioskbier an der Ecke – das Studierendenleben ist nicht nur in Großstädten und Inflationszeiten ein teurer Spaß. Das haben jetzt aber auch die Politiker/innen im Bundestag eingesehen: Der BAföG-Höchstsatz, also der Betrag, den du als geförderte Person maximal vom Staat erhalten kannst, steigt von 934 Euro auf 992 Euro, das ist eine Steigerung um 6,2 Prozent. Zu den einzelnen Bedarfssätzen gehören u.a. der Grundbedarf, welcher sich von 452 auf 475 Euro erhöht und der Mietbedarf, der statt mit 360 Euro nun mit 380 Euro berechnet wird. Du erhältst auch eine Wohnpauschale, wenn du noch bei deinen Eltern lebst. Diese bleibt unverändert bei 59 Euro monatlich, wie bereits seit Herbst 2022. Außerdem erhöhen sich die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen statt um 8 Euro sogar um 15 Euro. Insgesamt sollen die Bedarfssätze um durchschnittlich 5,0 % steigen.

 

Höherer Elternfreibetrag

Vielleicht kennst du das ja schon: Du hast einen BAföG-Antrag gestellt und aufgrund des Verdienstes deiner Eltern wurde der Antrag abgelehnt oder die Summe, die du erhältst, ist so gering, dass sie kaum zum Leben reicht. Doch jetzt könnte es sinnvoll sein, sich durch einen erneuten Antrag zu beißen: Dank der Erhöhung des Freibetrags auf das Einkommen deiner Eltern um ganze 5,25 Prozent ist es möglich, dass du ab Herbst 2024 doch eine Förderung in Anspruch nehmen darfst bzw. dein monatliches Fördergeld steigt. Da außerdem die Minijob-Verdienstgrenze ab dem 01. Januar 2025 (zeitgleich zur Erhöhung des Mindestlohns) auf 556 Euro angehoben wird, wird dieser neue Satz bei der Anrechnung auf deine Nebenverdienstgrenze berücksichtigt.

Vermögensfreibetrag unverändert

Du hast ordentlich gespart, damit du in schlechten Zeiten keine Tütensuppe essen musst? Diese weise Voraussicht konnte dir in der Vergangenheit beim BAföG-Antrag in die Quere kommen, denn bei 8.200 Euro Vermögen auf deinem Konto war damals Schluss. Du darfst weiterhin, wenn du unter 30 Jahre alt bist, bis zu 15.000 Euro und bei über 30 Jahren bis zu 45.000 Euro angespart haben. Also nimm‘ die 100 Euro, die dir Oma immer zustecken will, ruhig an – deine BAföG-Berechnung wird davon jetzt nicht mehr so leicht tangiert.

Einmalige Studienstarthilfe

Studierende aus einkommensschwachen Haushalten können zu Beginn ihres Studiums eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Dieser Zuschuss ist speziell für notwendige Ausgaben wie Laptop, Lernmaterialien oder Mietkaution gedacht und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Studienstarthilfe wird unabhängig vom späteren BAföG-Anspruch gewährt und beeinflusst diesen nicht.

Mehr Flexibilität und Zeit für Wechsel

Studierende mit BAföG-Förderung profitieren künftig von mehr Flexibilität: Sie können einmalig ein Flexibilitätssemester über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus nutzen, um beispielsweise mehr Zeit für ihre Abschlussarbeit zu haben, selbst wenn sie die Regelstudienzeit geringfügig überschreiten. Außerdem wird die Frist für einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund verlängert. Ein solcher Wechsel kann nun bis zum Beginn des fünften Fachsemesters erfolgen, wobei ein wichtiger Grund bis zum Beginn des vierten Fachsemesters angenommen wird. Diese Änderungen sollen Studierende besser unterstützen, Ausbildungsabbrüche verhindern und die Verwaltungsprozesse vereinfachen.

Weitere Änderungen

  • BAföG-Rechner und App: Das BAföG-Amt bietet jetzt einen offiziellen Rechner an, mit dem Studierende schnell prüfen können, ob sie BAföG-berechtigt sind. Seit 2016 ist die Antragstellung elektronisch möglich, und seit Juli 2024 auch per App direkt vom Handy.
  • Keine Anrechnung bei minderjährigen Geschwistern: Das Einkommen minderjähriger Geschwister wird nicht mehr auf die Freibeträge für das Elterneinkommen angerechnet. Für Geschwister ab 18 Jahren bleibt die Regelung unverändert.
  • Auslands-BAföG: Der Zuschlag für die Studiengebühren im Ausland steigt um 1.000 Euro auf 5.600 Euro.

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